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RECHTSGEBIETE

  • ARBEITSRECHT
    Gerne beraten wir Sie in rechtlichen Fragestellungen, sei es als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Auch auf kollektivrechtlicher Ebene sind wir für Sie gerne tätig, wobei zugunsten von Betriebsräten die Möglichkeit besteht, kostenfrei sachverständigen Rat einzuholen. Kündigung Mitunter ist Eile geboten, weil eine Kündigung grundsätzlich innerhalb einer maßgeblichen Klagefrist von drei Wochen seit deren Erhalt anzugreifen ist. Dies gilt, unabhängig von den diversen Reaktionsmöglichkeiten, auch für den Fall, dass Ihnen gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde. Kündigungssachverhalte sind daher grundsätzlich eilbedürftig, weil zur Fristenwahrung nach vorhergehender Abstimmung die Klageerhebung sodann notwendig ist. Arbeitgeber beraten wir gerne, sollte es einmal darum gehen, ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter zu beenden. Sowohl die Anwendungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes als auch die Kündigungsgründe erläutern wir gerne, wobei in jedem Fall gilt, dass im kündigungsgeschützten Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber das Vorhandensein eines Kündigungsgrundes grundsätzlich zu beweisen hat. Abmahnung Die verschiedenen Möglichkeiten, auf eine Ihnen gegenüber ausgesprochene Abmahnung zu reagieren, erläutern wir Ihnen im Rahmen eines persönlichen Gespräches gerne. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns. Nicht immer ist es zweckmäßig, einen grundsätzlich gegebenen Anspruch, gerichtet auf Entfernung der zu Unrecht erteilten Abmahnung, auch gerichtlich durchzusetzen. Zeugnis Das Ihnen erteilte Zeugnis prüfen wir gerne in Ansehung der häufig versteckten und nur zwischen den Zeilen auszumachenden Formulierungen, die dem Zeugnis ein negatives Gepräge geben. In Abzug mit ihnen wird sodann eine Zeugnis Berichtigung eingefordert, die gegebenenfalls auch arbeitsgerichtlich weiterverfolgt wird. Selbstverständlich sind wir Ihnen auch gerne behilflich, sollte Ihr Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Zeugenerteilungsanspruch überhaupt nicht erfüllen wollen. Aufhebungsvertrag Die Wirkungen, die mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages verbunden sind, legen wir Ihnen gerne dar. Hierbei sind insbesondere Besonderheiten zu bedenken, die in das Sozialversicherungsrecht hineinspielen. Es kann nur dringend davon abgeraten werden, ohne vorherige anwaltliche Konsultation einen Aufhebungsvertrag wegen der weitreichenden Konsequenzen zu unterzeichnen. Abwicklungsvereinbarung Im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung werden manchmal die rechtlichen Konsequenzen einer Vereinbarung zugeführt, mit der das Arbeitsverhältnis insgesamt abgewickelt werden soll. Häufig werden hierbei auch Abfindungszahlungen vorgesehen, wobei auch insoweit gilt, dass sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen in jedem Fall zu bedenken sein können. Sprechen Sie uns gerne an; häufig sind weit reichende Konsequenzen mit minimalem Aufwand für Sie zu vermeiden.
  • BANK - UND KAPITALMARKTRECHT
    Banken- und kapitalmarktrechtliche Fragestellungen stellen einen Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit von Herr Dr. Becker dar. Er vertritt Kunden und Bankinstitute, so dass er die Stärken und Schwächen der jeweiligen Positionen kennt und sie für Ihre Anliegen nutzen kann. Es handelt sich um ein weites Regelungsfeld mit einer Vielzahl von spezialrechtlichen Besonderheiten. Gerade in diesem Bereich sind spezialisierte Fachkenntnisse vonnöten, so z. B. -bei der Durchsetzung und Abwehr von Darlehensforderungen -zur Frage fehlerhafter oder fehlender Widerrufsbelehrungen -Auseinandersetzungen um die Inanspruchnahme von Sicherheiten (Bürgschaf- ten, Grundschulden und Zwangsversteigerungsverfahren, Garantieerklärun- gen) -bei der Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlerhafter Kapitalanlagen (fehlerhafte Anlageberatung und fehlende Produk- tinformationen sowie Prospekthaftungsansprüche) Wir legen Wert auf eine transparente Darstellung der Erfolgsaussichten und der Kosten. Die Zielrichtung sowie der Horizont des Verständnisses des Kunden und die Risikobereitschaft werden mit der Struktur und Komplexität der Produkte abgeglichen. Wir werden Ihr individuelles Interesse in der Durchsetzung Ihrer Ansprüche analysieren und prüfen und ggf. gerichtlich durchsetzen.
  • BAU- UND ARCHITEKTENRECHT
    Das Bau- und Architektenrecht ist Teil des Immobilienrechts und umfasst eine Reihe unterschiedlicher Rechtsgebiete rund um die Immobilie. Das private Bau- und Architektenrecht betrifft nicht nur – wie der Begriff vermuten lassen könnte – das Rechtsverhältnis zwischen einem privaten Häuslebauer und z. B. einem Bauträger, einem Generalunternehmer oder einem Handwerksbetrieb, sondern generell die Rechtsbeziehungen der mit der Planung und Durchführung eines Bauwerkes Beteiligten einschließlich der Bauherren untereinander. Das insoweit abzugrenzende öffentliche Baurecht umfasst das öffentliche Planungsrecht (Bauleitplanung), das Bodenordnungsrecht (z. B. Erschließung, Recht der Baunutzung etc.) und das Bauordnungsrecht (früher Baupolizeirecht). Der Bereich des privaten Baurechts ist grundsätzlich immer dann angesprochen, wenn es um rechtliche Beziehungen von Baubeteiligten geht, die sich bei der Durchführung eines Bauvorhabens gleichrangig gegenüberstehen. Erfasst werden Rechtsverhältnisse zwischen (auch öffentlichen) Bauherren, Planern (Architekten, Sonderfachleute wie z. B. Vermessungsingenieure, Haustechnikingenieure), Bauunternehmen und anderen Baubeteiligten. Dabei kann es sich um Vergütungs-/Honorarfragen, um Bau- und Planungsmängel oder auch Haftungsfragen gehen. Unter das private Baurecht fallen weiterhin nachbarrechtliche Angelegenheiten und schließlich das Vergaberecht für öffentliche Bau- und Planungsaufträge, wobei das Vergaberecht mitunter öffentlichrechtliche Regelungsinhalte betreffen kann. Das private Bau- und Architektenrecht umfasst die Vertragsgestaltung, die baubegleitende Rechtsberatung sowie die forensische Tätigkeit bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche der am Baubeteiligten. Alle genannten Bereiche, insbesondere aber die baubegleitende Rechtsberatung und die forensische Tätigkeit, sind vielfach geprägt durch ein Zusammenspiel bautechnischer Vorgänge und rechtlicher Gesichtspunkte. Dieses Zusammenspiel von Technik und Recht ist dem privaten Bau- und Architektenrecht immanent. So stellen der Baustellenbesuch, Ortstermin oder andere Zusammenkunft mit Baubeteiligten einen wichtigen Teil, neben der ansonsten recht zeitintensiven Schreibtischarbeit dar. Neben den Bauherrn, seinen Architekten und einen oder mehrere Bauunternehmer, trifft man heute etwa zusätzlich auf den Projektsteuerer, der vom Auftraggeber insbesondere bei größeren Bauvorhaben neben Architekten, Sonderfachleuten und Unternehmen hinzugezogen wird und bei seiner Tätigkeit Funktionen des Auftraggebers, z. B. Termin und Kostenkontrolle sowie die Koordinierung des Gesamtprojekts, übernimmt. Ein anderes Beispiel ist der von Auftraggeberseite zunehmend gefragte Generalplaner, dem vom Bauherrn sämtliche Architekten- und Ingenieurleistungen übertragen werden, die anderenfalls einzelnen Architekten und Sonderfachleuten durch getrennte Verträge übertragen werden. Im Rahmen des Bau- und Architektenrecht nehmen zudem die gesetzlichen Vertragstypen, wie der einfache Werkvertrag, der Bauvertrag, der Verbraucherbauvertrag oder der Bauträgervertrag sowie auch die verschiedene Vertragsformen, so z.B. Pauschalpreis- , der Einheitspreis-Vertrag oder aber der sog. GMP-Vertrag (Guaranteed Maximum Price), der das Spannungsverhältnis zwischen Bauherrn/Auftraggeber und Generalunternehmer/Auftragnehmer durch einen Interessenverbund zum Vorteil beider Seiten auflösen soll oder das PPP-Modell (Public Private Partnership), bei dem die öffentliche Hand und die Privatwirtschaft zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (z. B. Bau von Schulen) mit angemessener Risikoverteilung zusammenarbeiten, eine wichtige Rolle ein. Das private Bau- und Architektenrecht ist sehr häufig gekennzeichnet durch umfangreiche Vorgänge. Erfahrungsgemäß werden Rechtsstreitigkeiten nicht selten mit vollständigen Unterlagen und aufgrund detaillierter Aktenkenntnis gewonnen. Jedenfalls aber wird deren Ausgang maßgeblich durch diese Faktoren mitbeeinflusst. Andererseits begegnen man im Bau- und Architektenrecht den verschiedensten Rechtsfragen, die im Hinblick auf konkreten Sachverhalt am Bauvorhaben und die betroffenen technischen Vorgänge zu beleuchten sind, so dass dem Mandanten ein Rat erteilt werden kann, mit dem das vom Mandanten formulierte Ziel auf sicherem Weg erreicht werden kann. Im Baubetrieb reicht ein umfangreiches Rechtsgutachten, das den praktischen Erfordernissen der Bauabwicklung nicht gerecht wird, nicht immer aus. Häufig muss innerhalb kurzer Zeit entschieden werden, wie seitens der Baubeteiligten weiter zu verfahren ist. Von diesen Entscheidungen hängen dann wirtschaftlich schwerwiegende Folgen ab. Weil dies so ist, sind pragmatische Lösungen neben der Vertretung rechtlich ausgefeilter Positionen zu erarbeiten, wobei das Bestreben sein muss, in derartige Lösungen die anderen Beteiligten einzubinden.
  • ERBRECHT
    Durch langjährige Berufserfahrung und Spezialisierung bietet Herr Rechtsanwalt Dr. Becker kompetente Beratung und ggf. Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht. Dies in allen Belangen rund um das Thema Erben und Vererben, so bei der Nachlassberatung - Schenkungen zu Lebzeiten - Testamente und Vermächtnisse - Beraten und Erarbeiten eines gemeinschaftlichen Testaments - Gestaltung und Prüfung von Erbverträgen - Testamentsanfechtung - Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft - Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen - Testamentsvollstreckung und Nachlassabwicklung - Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung - Rechtsberatung zu internationale Fragen und Auslandsberührung im Erbrecht Bei der Beratung in unserem Hause werden nicht nur die rechtlichen Belange geprüft und analysiert, sondern wir erarbeiten mit Ihnen eine nachhaltige und für Ihre Familie tragfähige Lösung Ihrer erbrechtlichen Probleme. Dies auch im Bereich der Planung einer Unternehmensnachfolge und Übertragung von Gesellschaftsanteilen in vorweg- genommener Erbfolge oder unter Anrechnung auf das Erbteil. Herr Rechtsanwalt Dr. Becker berät auch über das Nebeneinander von erbvertraglichen und familienrechtlichen Regelungen, wie Eheverträgen, Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung etc. Sie können im Bereich Erbrecht und benachbarter Rechtsgebiete selbst einiges richtig, aber vieles falsch machen mit teilweise irreparablen und finanziell verheerenden Folgen. Lassen Sie sich kompetent beraten. Vereinbaren Sie einen Beratungs- oder Bespre- chungstermin.
  • FAMILIENRECHT
    Herr Rechtsanwalt Schmitt berät und begleitet Sie in allen Fragen, die mit einer Trennung und ggf. Scheidung verbunden sind. Dies betrifft insbesondere alle Fragen um den Unterhalt der Kinder und des Ehegatten alle Fragen zur Vermögensauseinandersetzung und alle Fragen, die sich im Hinblick auf die Sorge um gemeinsame Kinder und den Umgang mit ihnen stellen. Die Auseinandersetzung gemeinsamen Eigentums ist, wenn vorhanden, ganz unabhängig vom Güterstand ebenfalls Beratungsgegenstand; bei allen Punkten werden selbstverständlich auch die Konsequenzen gewählter Gestaltungsformen auf steuerliche und erbrechtliche Auswirkungen zu berücksichtigen sein. Sollten Sie sich entscheiden, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, werden wir Sie auf Wunsch in das Gespräch begleiten und erarbeitete Lösungen in eine rechtlich tragfähige Form kleiden
  • INSOLVENZ
    Ganz allgemein betrachtet bezeichnet die Insolvenz eine Situation, in der der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen dem Gläubiger gegenüber zu erfüllen. Die Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten, etwa dem Arbeitsrecht oder dem Erbrecht, sind vielfältig, wobei wir gerade darum bemüht sind, die diversen Schnittstellen durch Einbindung der spezialisiert tätigen Berufsträger im Sinne unserer Mandantschaft zu decken. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die Beratung von Vertretungsorganen, erforderlichenfalls auch in strafrechtlichen Zusammenhängen. Gerne sind wir dabei behilflich, Gläubigerinteressen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu verfolgen. Dies geht gegebenenfalls über die Fertigung einer Forderungsanmeldung hinaus, sollten etwaige Absonderungsrechte, womöglich auch Aussonderungsrechte, zugunsten eines Gläubigers bestehen. Die Aussonderung geführt dazu, dass ein Gegenstand aus der Insolvenzmasse heraus zu geben ist. Abgesonderte Befriedigung führt dazu, dass der zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Gläubiger im Verhältnis zu den anderen Gläubigern bevorteilt wird. Der Insolvenzverwalter hat eine Verwertung von beweglichen Gegenständen vorzunehmen vorzunehmen und den Verwertungerlös sodann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzurechnen und auszukehren. Absonderungsrechte können auch im Zusammenhang mit Grundstücken bestehen und ergeben sich häufig aus Grundschulden und Hypotheken. Wir beraten Sie im Zusammenhang mit ihrer Rechtedurchsetzung gerne. Sollten Sie als Arbeitnehmer von einer Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen sein, so sind Lohn- und Gehaltsansprüche über das sogenannte Insolvenzausfallgeld bis zu einem Zeitraum von drei Monaten gesichert. In Abhängigkeit der Vergütungen, die sie zu beanspruchen haben, wird unter Berücksichtigung der Bemessungsgrenzen ihr Anspruch gerne durch uns geltend gemacht. Es bestehen Ausschlussfristen, die gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gewahrt werden müssen. Häufig kommen auch Fragen auf, sollten Sie darum gebeten sein, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ihre Gehaltsansprüche im Rahmen einer Insolvenzgeldvorfinanzierung abzutreten. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne. Unternehmen begleiten wir gerne im Rahmen der Insolvenzantragsstellung, bieten in Absprache mit Kooperationspartnern auch an, Insolvenzantragspflichten einer Prüfung zu unterziehen. Die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Zusammenhänge begleiten wir unter Hinzuziehung mehrerer Berufsträger unserer Kanzlei.
  • MARKEN- UND WETTBEWERBSRECHT
    Der Tätigkeitsschwerpunkt unseres Partners Dr. Frank Tenbrock liegt seit mehr als zehn Jahren bei den gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht. Auf allen vorgenannten Rechtsgebieten sind wir aktiv und passiv tätig. Außergerichtlich setzen wir Ihre Rechte nach dem UWG, nach dem UrhG und nach dem MarkenG regelmäßig durch den Ausspruch einer förmlichen Abmahnung durch. Gibt der Schuldner auf eine solche Abmahnung eine ausreichende Unterlassungserklärung ab, ist die durch den abgemahnten Rechtsverstoß entstandene Wiederholungsgefahr (ausnahmsweise auch Erstbegehungsgefahr) beseitigt. Verstößt der Schuldner gegen sein Unterlassungsversprechen, wird eine Vertragsstrafe fällig, die wir im Falle der Mandatierung ebenso außergerichtlich und gerichtlich für Sie durchsetzen. Der Schuldner hat außerdem die Kosten einer begründeten Abmahnung zu erstatten. Die wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche oder markenrechtliche Abmahnung ist also - Zahlungsfähigkeit des Schuldners vorausgesetzt - regelmäßig für Sie kostenneutral. Unterwirft sich der Schuldner auf eine Abmahnung nicht, wird das zuständige Landgericht auf unseren Antrag regelmäßig eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner erlassen, die ihm das beanstandete Verhalten einstweilen untersagt. Auch die Kosten eines solchen begründeten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trägt der Schuldner. Legt der Schuldner gegen eine solche einstweilige Verfügung Widerspruch ein, beraumt das die Verfügung erlassende Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung an. Das Gericht entscheidet dann durch Urteil darüber, ob die einstweilige Verfügung aufrechterhalten bleibt oder aufgehoben wird. Reagiert der Schuldner entweder auf die ihm zugestellte einstweilige Verfügung oder auf das ihm nach mündlicher Verhandlung zugestellte Urteil nicht, fordern wir den Schuldner dazu auf, eine sogenannte Abschlusserklärung abzugeben. Hiermit erklärt der Schuldner, die im Verfahren der einstweiligen Verfügung gegen ihn ergangene Entscheidung als endgültige Regelung vergleichbar einem rechtskräftigen Endurteil in der Hauptsache anzuerkennen. Auch die Kosten für eine solche Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung (anwaltliches Abschlussschreiben) hat der Unterlassungsschuldner zu tragen. Verweigert der Schuldner die Abgabe einer Abschlusserklärung, setzen wir die ihm zustehenden Unterlassungsansprüche aus UWG, UrhG und MarkenG im Wege einer Hauptsacheklage durch. Werden Ihnen zustehende gewerbliche Schutzrechte verletzt, löst dies neben Unterlassungsansprüchen regelmäßig auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus. In der Praxis besonders relevant ist dies im Urheberrecht und im Markenrecht. Hier hat der Schuldner Ihnen nicht nur die durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu erstatten. Er hat darüber hinaus auch die Vorteile auszugleichen, die ihm aus der Verletzung Ihrer Schutzrechte erwachsen sind. Veröffentlicht der Schuldner z. B. zu Werbezwecken online Fotos, die Sie aufgenommen haben, so hat er hierfür einen Schadensersatz zu leisten, der in der Praxis regelmäßig nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie berechnet wird. Für die unberechtigte Nutzung Ihrer Marke durch einen Dritten gilt Entsprechendes. Längst nicht jede wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche oder markenrechtliche Abmahnung, die Ihnen gegenüber durch einen Anwalt, einen Interessenverband oder den vermeintlich Berechtigten selbst ausgesprochen wird, ist jedoch begründet. Dr. Tenbrock hat sich in den letzten zehn Jahren besonders intensiv mit der Prüfung und Abwehr unbegründeter Abmahnungen befasst. Dabei konnten wir Abmahnungen und Serienabmahnungen in erheblichem Umfang als rechtsmissbräuchlich und unwirksam entlarven. In zahlreichen Fällen fehlen auch sonstige Sachvoraussetzungen für den Ausspruch einer begründeten Abmahnung. Geht Ihnen eine unzulässige oder unbegründete Abmahnung zu, müssen sie keineswegs warten, „was auf Sie zukommt“. Das Gesetz öffnet Ihnen die Möglichkeit, sich gegen eine solche Abmahnung durch eine sogenannte negative Feststellungsklage zur Wehr zu setzen. Hat diese Klage Erfolg, trägt wiederum Ihr Gegner sämtliche Kosten. Wir haben dies in sehr vielen Fällen erfolgreich praktiziert. Die Erfolgsquote hängt hier - wie in allen rechtlichen Belangen - von der Sorgfalt einer rechtlichen Prüfung und Vorbereitung ab.
  • MEDIZIN- UND VERTRAGSARZTRECHT EINSCHLIEßLICH VERTRAGSRECHT IM GESUNDHEITSWESEN
    Neben der optimalen Versorgung Ihrer Patienten verlangt eine immer komplexere Gesetzgebung und Rechtsprechung im Gesundheitsrecht in der täglichen Praxis des Vertrags- oder Privatarztes passgenaue juristische Beratung von der Gründung einer Praxis, einer Kooperation bis zur Begleitung bei häufig existenzbedrohenden Regressen, Verhandlungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und ein verschränktes Wissen, das die vertragsarztrechtlichen und medizinrechtlichen Grundlagen ebenso berücksichtigt wie wirtschaftliche und steuerliche Belange. Diesbezüglich arbeiten wir mit Ihrem Steuerberater oder unserem Expertennetzwerk zusammen. Als Fachanwalt für Medizinrecht verfügt Herr Justizrat Rechtsanwalt Dr. Ammer über eine langjährige Erfahrung im Recht der Gestaltung von Verträgen bei Vertragsverhandlungen und bei Auseinandersetzungen innerhalb Ihrer medizinischen Einheit. Selbstverständlich beraten und vertreten wir Sie auch in Arzthaftungsfragen und im Falle der Inanspruchnahme aus Behandlungsfehlern sowohl zivil- als auch strafrechtlich. Unsere Leistungen im Einzelnen: Vertragsgestaltung und Prüfung bei Existenzgründung, Kooperationen, Gründung von MZV strategische Beratung von Krankenhäusern und Kliniken Arbeitsrecht in der Arztpraxis Kooperationsverträge bei Berufsausübungsgemeinschaften und medizinischen Versorgungszentren Kauf oder Verkauf einer Praxis erbrechtliche und steuerrechtliche Beratung bei der Praxisabgabe Wettbewerbsrecht in der Arztpraxis Inkasso von Honoraransprüchen Abwehr widerrechtlicher Eintragungen und Bewertungen in Medizinforen Wettbewerbsrecht in der Arztpraxis NeuroBrick Arztstrafrecht und Arzthaftungsrecht Verteidigung im Bereich Steuerstrafrecht Arzneimittelgesetz sämtliche Regresse im Vertragsarztrecht Behandlungsfehler Vertretung bei Verstößen gegen Aufklärungspflichten, Dokumentationspflichten, Schweigepflichten Wir beraten dabei die Behandlerseite wie auch die Patientenseite, da die Aspekte der Aufklärung des Patienten, die Sorgfaltsmaßstäbe der Ärzte/Krankenhäuser, die Dokumentation des Behandlungsgeschehens und die Sonderbeziehung zwischen Patient zum Arzt, zu wichtig sind, als sich einseitig nur auf Behandler oder nur auf Patientenseite zu schlagen. Wir fühlen uns dem Medizinrecht insgesamt verpflichtet und dem Wohl des Patienten bei einem hohen qualitativen Maßstab der ärztlichen Versorgung. Wir haben dabei über die Aspekte des Arztrechtes hinaus die besonderen fachmedizinischen Probleme im Auge und verfügen über ein großes Netzwerk, um auf medizinische Literatur, medizinische Sachverständige und besondere Expertise zurückgreifen zu können. Die Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient sind solche, die von Vertrauen und einer besonderen Qualität gekennzeichnet sein sollten. Wir sind an Ihrer Seite und helfen Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Ihr Anliegen ist unser Anliegen.
  • STRAF- UND ORDNUNGSWIDRIGKEITSRECHT EINSCHLIEßLICH WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT UND STEUERSTRAFRECHT
    Wir sind als Strafverteidiger an Ihrer Seite mit einer jahrzehntelangen Erfahrung im gesamten Bereich des Strafrechts einschließlich Kapitaldelikte, Betäubungsmitteldelikte, Verkehrsstraftaten, aber auch insbesondere im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, bei dem es häufig um Betrug, Untreue, Bilanzfälschungen, Insolvenzverschleppungen und Verstöße gegen gesellschaftsrechtliche Bestimmungen geht. Wir versuchen, Sie auch in einem frühen Stadium des Verfahrens so zu beraten und zu unterstützen, dass es nicht zu langwierigen und kostenintensiven Prozessen kommt. Sollte es zu einem entsprechenden Verfahren kommen, sind wir mit einer schlagkräftigen Verteidigungsstrategie an Ihrer Seite. Wir beraten Sie auch im Vorfeld der Hauptverhandlung und vor Anklageerhebung bei allen notwendigen Dritten gegenüber den Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sowie den Finanzbehörden bzw. ggf. der Zollverwaltung. Sollten Sie eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme wie Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme etc. erleiden, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir wissen, warum dies passiert, können Ihnen erklären, was am besten zu tun ist und wie Sie sich effektiv und nachhaltig wehren können. Es ist jederzeit möglich, uns auch in Notfällen an 7 Tagen in der Woche 24 Stunden zu erreichen. Bitte beachten Sie diesbezüglich unser Notfalltelefon: 0171 2085300
  • VERSICHERUNGSRECHT
    In der komplexen Materie des Versicherungsrechts berät Herr Dr. Becker Sie kompetent und umfassend. Sie sehen sich einem Versicherungsunternehmen gegenüber und einem umfangreichen komplexen Regelungswerk. Wir beraten Sie auf allen Gebieten des Versicherungsrechts aufgrund langjähriger Erfahrung und Durchsetzungskraft im forensischen Bereich. Dies im Bereich der Unfallversicherung, der Berufsunfähigkeits- versicherung, der Lebensversicherung, der Anfechtung und des Rücktritts von Versi- cherungsverträgen. Hinsichtlich aller Fragen rund um die Kfz-Versicherung, die Privat- haftpflichtversicherung, die private Kranken- oder Krankenzusatzversicherung und um Produkte zur Altersversorgung, Unfallversicherung, Gebäudeversicherung, Hausrat- versicherung sowie Rechtsschutzversicherung beraten wir Sie gerne. Auch in den speziellen Materien des Kreditversicherungsrechts, des Versicherungs- vertragsrechts, des Speditions- und Transportversicherungsrecht sind wir Ihr erster Ansprechpartner.
  • WIRTSCHAFTS- UND VERTRAGSRECHT EINSCHLIEßLICH ARBEITSRECHT
    Durch die langjährige Beratung über mehrere Jahrzehnte von großen Wirtschaftsunternehmen, Klinikverbünden und Berufsausübungsgemeinschaften im medizinischen Bereich sind uns die Notwendigkeiten und vielfältigen rechtlichen Probleme in diesen Bereichen bekannt. Wir beraten Sie effektiv, schnell und präzise. Wir sind dabei breit aufgestellt und beraten Sie bei der Gründung von Unternehmen, bei Unternehmenszusammenschlüssen oder Übernahmen, dem Verkauf von Unternehmen bzw. Beteiligungen und gestalten die für Sie wichtigen rechtlichen Belange in Ihrem Unternehmen. Hierzu gehört auch der Forderungseinzug innerhalb der Bundesrepublik wie auch die grenzüberschreitende Verfolgung Ihrer Ansprüche.

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54290 Trier


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